Wenn der Schneeball ins Auge geht

Rechtstipps rund um den Spaß im Schnee und auf dem Eis

Köln, Dezember 2014. Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen und Schneeballschlachten gehören zum Winter dazu wie der Weihnachtsbaum zum Heiligabend. Sobald die ersten Flocken fallen, schlagen nicht nur Kinderherzen höher. Wer beim Freizeitspaß im Schnee jedoch unachtsam ist oder Vorschriften ignoriert, muss nicht zuletzt mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Andreas Politycki von der Frankfurter Kanzlei PWR, Politycki, Walther, Reitzmann weiß, worauf Kinder und Erwachsene achten sollten, damit Rodeln und Co. vergnügliche Angelegenheiten bleiben.

Schneeball auf Abwegen – wer haftet bei Verletzungen?
Kaum liegt der erste Schnee auf Autodächern und Fensterbänken, ist der Wettkampf um den „perfekten Wurf“ eröffnet. Schneeballschlachten sind bei Groß und Klein beliebt – doch leider auch riskant. Denn gelegentlich kommen die weißen Geschosse vom Weg ab und landen so auch mal im Gesicht eines Unbeteiligten. Versteckt sich dann noch ein Ast oder Steinchen im Schneeball, ist das Verletzungsrisiko hoch. „Wird eine andere Person ungünstig getroffen, kann das leider auch rechtliche Folgen haben – bis hin zu einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Politycki. Gerade Kinder und Jugendliche unterschätzen diese Risiken oft. „Eltern sollten ihre Kinder deshalb auf die Gefahren hinweisen“, so der Experte. Passiert dennoch etwas, muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, desto intensiver müssen Eltern ihre Kinder beaufsichtigen und aufklären. Laut Gesetz können Kinder schon ab einem Alter von sieben Jahren selbst haften. „Das bedeutet, dass sie dann bereits Schadenersatz oder Schmerzensgeld leisten müssten, wenn sie zum Beispiel einen Unfall verursachen. In der Regel werden dann wohl die Eltern die Kosten übernehmen. Guten Schutz kann hier aber eine Haftpflicht-Versicherung bieten.“

Schlittschuhlaufen auf Seen – wo darf man sich aufs Eis wagen?
Wenn die Temperaturen unter den Gefrierpunkt fallen, kramt so mancher die Schlittschuhe aus dem Keller. Als günstige Alternative zu Eissporthallen und künstlichen Eisbahnen bieten sich zugefrorene Seen und Flüsse an. „Hier sollte man nach Hinweisschildern Ausschau halten, die das Betreten der Eisfläche verbieten oder erlauben“, betont Rechtsanwalt Andreas Politycki. Aus gutem Grund: Immer wieder kommen Menschen ums Leben, weil sie die Gefahr unterschätzen und auf zu dünnen Eisflächen einbrechen. Und auch rechtlich kann der Spaziergang oder das Schlittschuhlaufen auf dem zugefrorenen See Konsequenzen haben. „Ignoriert man Warn- oder Verbotshinweise, werden mitunter Geldbußen fällig.“ Ist ein solches Schild jedoch nicht aufgestellt, darf man sich zumindest rein rechtlich auf die Eisfläche wagen – sofern sich diese nicht auf einem Privatgrundstück befindet. Da der Laie jedoch nicht erkennen kann, ob das Eis trägt, sollte man in jedem Fall warten, bis der See offiziell freigegeben wurde. „Ansonsten betreten die Schlittschuhläufer die Eisfläche auf eigene Gefahr.“ Hobby-Wintersportler können zum Beispiel bei der Gemeinde oder der Feuerwehr erfragen, welche Eisflächen sie ohne Bedenken betreten können.

Auf Kufen den Berg hinab – auf welcher Piste ist das Rodeln erlaubt?
In einem weißen Winter darf vor allem eines nicht fehlen: eine rasante Fahrt mit einem frisch gewachsten Schlitten. „Prinzipiell darf man auf öffentlichen Grundstücken, wie zum Beispiel in Parks oder Wäldern, Schlitten fahren  – vorausgesetzt, die potenzielle Piste darf nach Gesetz oder Gemeindesatzung zum Rodeln genutzt werden und der Schlittenfahrer zieht dabei weder andere Personen noch die Bepflanzung in Mitleidenschaft“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Kommt es beim Spaß auf der improvisierten Rennstrecke dennoch zu einem Unfall zwischen zwei Rodlern, haftet derjenige, der den Zusammenprall verursacht hat. „Der Unfallgegner kann dann Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld verlangen – allerdings nur, wenn er nachweisen kann, dass der andere Rodler den Unfall verschuldet hat“, so Rechtsexperte Andreas Politycki. Lässt sich nicht klären, wer den Zusammenprall verursacht hat, muss jeder den eigenen Schaden selbst tragen. „Handelt es sich um eine ausgewiesene Rodelbahn, muss unter Umständen auch der Bahnbetreiber haften – beispielsweise wenn Unebenheiten auf der Piste die Schlittenfahrer gefährden.“

Schneespaziergang und die rutschigen Folgen – wer muss räumen?
So schön eine Winterlandschaft auch ist, die weiße Pracht birgt auch immer Gefahren. Ein Spaziergang im Schnee kann schnell zu einer rutschigen Angelegenheit werden. Wer dafür zuständig ist, dass Bürgersteige begehbar bleiben, ist von Ort zu Ort anders geregelt. „Auf öffentlichen Wegen ist in der Regel die Gemeinde für das Räumen und Streuen verantwortlich. Soweit möglich, überträgt sie jedoch häufig die Zuständigkeit auf die Anwohner“, weiß Rechtsanwalt Andreas Politycki. Ob die Eigentümer verpflichtet sind, vor dem eigenen Haus zu räumen und zu streuen – oder alternativ den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen sollten –, können sie in der Gemeindesatzung nachlesen. „Stürzt ein Passant auf einem Gehweg, müssen also mitunter die Anlieger für den Schaden geradestehen und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld zahlen.“ Doch auch die Fußgänger selbst sind verpflichtet, sich vorsichtig auf Eis und Schnee zu bewegen – und bekommen deshalb oft eine Mitschuld.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/

Speicherplatz in der Cloud wird immer beliebter

Internetnutzung von Personen im Jahr 2014

Kostenlose Dienste am häufigsten genutzt

Die Grafik zeigt den Anteil der Bevölkerung, der 2014 Cloud-Speicher genutzt hat.

Infografik: Jeder 5. Deutsche speichert in der Cloud | Statista

Mehr Statistiken finden Sie bei Statista

Die Internetnutzung hat sich in der EU-Bevölkerung weit verbreitet. Nicht nur nutzen immer mehr Personen das
Internet, sondern sie nutzen es auch immer häufiger. Nahezu zwei Drittel (65%) aller Personen im Alter zwischen
16 und 74 Jahren nutzten im Jahr 2014 in der EU28 täglich das Internet, gegenüber weniger als einem Drittel
(31%) im Jahr 2006. Im selben Zeitraum fiel der Anteil der Personen in der EU28, die noch nie das Internet genutzt
hatten, von 43% im Jahr 2006 auf 18% im Jahr 2014.

In den letzten Jahren hat sich eine relativ neue Form von Web-Diensten entwickelt: die Cloud Dienste. Dienste, die
auf der Cloud-Technologie basieren, ermöglichen es, große Dateien zu speichern und mit anderen Personen
auszutauschen oder Software zu nutzen, die auf einem Server über das Internet läuft. Im Jahr 2014 nutzte jede
fünfte Person (21%) im Alter zwischen 16 und 74 Jahren in der EU28 Speicherplatz im Internet, um Dateien zu
speichern (z.B. Fotos, Dokumente, Musik oder Videos). Es ist nicht überraschend, dass der höchste Anteil an
Personen in der EU28, die im Jahr 2014 Cloud Dienste nutzten, bei Jugendlichen zu finden ist (35% der Personen
im Alter zwischen 16 und 24 Jahren speicherten Dateien auf einem Internet-Speicherplatz).
Nur eine Minderheit der Nutzer von Cloud Diensten (11%) in der EU28 nutzte kostenpflichtige Dienste. Die
Möglichkeit, Dateien von verschiedenen elektronischen Geräten oder Standorten aus zu nutzen, das leichte Teilen
von Dateien mit anderen Personen und der Schutz vor Datenverlust waren die Hauptgründe für die Nutzung der
Cloud Dienste im Jahr 2014.

Diese Daten stammen aus einer Veröffentlichung1 von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen
Union. Sie sind Teil der Ergebnisse einer Erhebung2 über die Nutzung von IKT (Informations- und
Kommunikationstechnologie) von Haushalten und Personen. Die Ergebnisse werden zur Messung der Fortschritte
im Hinblick auf mehrere politische Initiativen der EU verwendet, insbesondere für die Digitale Agenda für Europa.

Jede dritte Person in Rumänien, Bulgarien und Griechenland hat das Internet noch nie genutzt
Im Jahr 2014 war der Anteil der Bevölkerung, der keine Erfahrung mit der Nutzung des Internets hatte (ob zu
Hause, am Arbeitsplatz oder unterwegs) in Rumänien (39%), Bulgarien (37%), Griechenland (33%), Italien
(32%) und Portugal (30%) am höchsten. Demgegenüber hatten weniger als 10% der Bevölkerung in Dänemark
(3%), Luxemburg (4%), den Niederlanden (5%), Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich (je 6%)
noch nie das Internet genutzt.

Der Anteil der täglichen Nutzer an der Bevölkerung reichte im Jahr 2014 von 32% in Rumänien bis 85% oder mehr
in Dänemark (85%) und Luxemburg (87%). Gegenüber 2006 hat sich der Anteil der täglichen Internetnutzer im
Jahr 2014 deutlich erhöht, mit einem Anstieg um mindestens 20 Prozentpunkte in allen Mitgliedstaaten.

Cloud Dienste in Dänemark und dem Vereinigten Königreich am meisten genutzt
In der EU28 nutzten 21% der Bevölkerung im Alter zwischen 16 und 74 Jahren Speicherplatz im Internet, um
Dateien zu speichern. Die Nutzung von Cloud Diensten zur Datenspeicherung war in Dänemark (42% der
Personen), dem Vereinigten Königreich (38%), in Luxemburg und Schweden (je 35%) sowie in den
Niederlanden (34%) besonders beliebt, während der Anteil in Litauen, Polen und Rumänien (je 8%) unter 10%
lag.

Kostenlose Cloud Dienste in allen Mitgliedstaaten am häufigsten genutzt
Mit Hinblick auf die Altersgruppen war die Nutzung von Cloud Diensten im Jahr 2014 in allen Mitgliedstaaten bei
den Jugendlichen am meisten verbreitet. Mehr als die Hälfte bzw. die Hälfte der Personen im Alter zwischen 16
und 24 Jahren in Dänemark (63%), den Niederlanden (51%), Luxemburg und Malta (je 50%) speicherten
Dateien auf dem Internet-Speicherplatz. Die Nutzung von Cloud Diensten war hingegen bei Personen im Alter
zwischen 55 und 74 Jahren in allen Mitgliedstaaten am wenigsten verbreitet. Die Anteile reichten von 1% in
Litauen und Polen bis 22% in Dänemark, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich.
Die große Mehrheit der Cloud-Nutzer in der EU28 nutzte im Jahr 2014 kostenlose Dienste. Nur 11% der Nutzer
zahlte für die Nutzung von Speicherplatz im Internet. Von den Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, variierte der Anteil der Cloud-Nutzer, die für diesen Dienst zahlten, von weniger als 5% in Zypern und Slowenien bis nahezu 20% in Dänemark und Schweden.

Einfaches Austauschen von Dateien und Zugang zu Dateien von verschiedenen elektronischen
Geräten aus waren die Hauptgründe für die Nutzung der Cloud Dienste
Die Möglichkeit, Dateien von verschiedenen elektronischen Geräten oder Standorten aus zu nutzen und das
einfache Teilen von Dateien mit anderen Personen (je 59%) waren im Jahr 2014 in der EU28 die häufigsten
Gründe, die Personen für die Nutzung von Cloud Diensten nannten. Schutz vor Datenverlust (55%) wurde auch
von mehr als der Hälfte der Cloud-Nutzer genannt, während die Nutzung größerer Speicherkapazität (44%) und
der Zugang zu umfangreichen Beständen von Musik, Fernsehprogrammen oder Filmen (22%) an vierter bzw.
fünfter Stelle unter den Hauptgründen für die Nutzung der Internet-Cloud im Jahr 2014 in der EU28 lagen.