Stadionbesuch: Hierfür gibt’s die rote Karte!

Rechtstipps zum Bundesligaauftakt rund um die schönste Nebensache der Welt

Ob Ticketkauf, Taschenkontrolle oder Tumulte im Fanblock: Auch im Fußballstadion gibt es viele rechtliche Abseitsfallen. Passend zum Start der Bundesliga-Rückrunde gibt der Hamburger Jurist Christian Teppe, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, nützliche Rechtstipps – damit der Stadionbesuch zur runden Sache wird.

Eintrittskarten gibt’s nur noch auf dem Schwarzmarkt – darf ich zuschlagen?

Das Topspiel ist seit Wochen ausverkauft. Eine eBay-Versteigerung oder ein Schwarzmarkt-Händler vor dem Stadion sind jetzt die letzten Möglichkeiten. Aber ist es erlaubt, auf diesen Wegen an Tickets zu gelangen? Rechtsanwalt Christian Teppe gibt grünes Licht – zumindest für den Käufer: „Viele Spielveranstalter haben zwar in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Verkaufsverbot an Dritte stehen. Doch erstens sind diese Verbote gar nicht zwingend zulässig und zweitens betrifft ein solches Verbot sowieso nur denjenigen, der die Karten als Erstkäufer vom Veranstalter erworben hat und dann weiterverkaufen möchte. Tickets bei eBay oder einem Verkäufer vor dem Stadion zu erwerben, ist also erlaubt.“ Schwieriger wird es allerdings bei personalisierten Tickets: Hier rät der Anwalt, die Karten umschreiben zu lassen, da sie sonst ungültig werden könnten.

Jemand bietet mir gegen Gebühr seine Dauerkarte für ein Spiel an – ist das erlaubt?

Wenn man schon ein Spiel verpasst, dann kann man sein Jahresticket doch wenigstens zu Geld machen: So denken einige Dauerkarteninhaber und bieten ihre Karte für einzelne Spiele beispielsweise im Internet an. Rechtsanwalt Teppe rät allerdings davon ab: „Die Dauerkartenverträge verbieten in der Regel die kommerzielle Weitergabe an Dritte. Ein Verstoß kann zur Kündigung der Dauerkarte führen“, so der Hamburger Jurist. Und auch der Käufer könnte Probleme bekommen: „Der Verein könnte den Nutzer der Dauerkarte zur Rechenschaft ziehen, weil dieser somit ohne gültiges Ticket das Stadion besucht hat.“

Taschenkontrolle und Leibesvisitation – muss ich das akzeptieren?

Viele empfinden es als Eingriff in die Privatsphäre, wenn vor dem Eintritt ihre Taschen durchsucht werden und ihr Körper abgetastet wird. Doch wer ins Stadion will, muss diese Prozedur über sich ergehen lassen, wie Rechtsanwalt Teppe erklärt: „Die Zuschauer schließen einen Vertrag mit dem Verein oder dem Eigentümer des Stadions. Die AGB und die Hausordnungen sehen Durchsuchungen der Taschen hier in der Regel vor.“ Gleiches gilt für das Abtasten: „Da die Betreiber ihr Möglichstes tun müssen, um Gefahren von den Zuschauern abzuwenden, und immer wieder gefährliche Gegenstände in die Stadien geschmuggelt werden, sind die Leibesvisitationen auch in den AGBs geregelt und damit zulässig.“

Als Gästefan muss ich nach dem Spiel im Block ausharren – ist das Freiheitsberaubung?

Gerade bei Risikospielen kommt es häufig vor, dass die Gästefans aus Sicherheitsgründen nach Spielende noch eine Weile in ihrem Block bleiben müssen. Dürfen die Veranstalter das von den Besuchern verlangen? Für den Rechtsanwalt eine klare Sache: „Der Veranstalter eines Fußballspiels hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Hierzu gehört auch die Pflicht, Zuschauer vor Ausschreitungen zu schützen.“ Und die räumliche Trennung der Zuschauer verschiedener Vereine sei hierbei eine geeignete Maßnahme.

Ich habe ein Wurfgeschoss abbekommen und mich verletzt – wer haftet nun?

Trotz sorgfältigster Kontrollen gelangen immer wieder Wurfgeschosse oder Feuerwerkskörper ins Stadion und verletzen andere Zuschauer. Doch wen kann ich zur Rechenschaft ziehen, wenn mir etwas passiert? „Grundsätzlich haftet derjenige, der die Verletzung verursacht hat, also derjenige, der etwa den Feuerwerkskörper gezündet oder einen Gegenstand geworfen hat“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Eventuell muss auch der Veranstalter haften, denn er hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Zuschauern zu verhindern. „Daraus folgt aber nicht, dass der Veranstalter für jeden Schaden haftet, den ein Zuschauer erleidet. Hat der Veranstalter alles ihm Zumutbare getan – zum Beispiel genügend Sicherheitskräfte beschäftigt und hinreichende Einlasskontrollen durchgeführt –, haftet er nicht für die Schäden eines Zuschauers“, so Teppe weiter. Das müsse im Einzelfall entschieden werden.

Das Spiel wird wegen Ausschreitungen abgebrochen – kann ich den Eintrittspreis zurückverlangen?

Wenn es den Schiris zu bunt wird, kann es schon mal sein, dass ein Spiel aufgrund von Ausschreitungen früher abgepfiffen wird. Hat man in diesem Fall eigentlich Anspruch auf eine Entschädigung? Rechtsanwalt Christian Teppe erklärt: „Der Veranstalter schuldet dem Zuschauer ein ganzes Spiel. Wird ein Spiel abgebrochen, hat der Veranstalter seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Kann das Spiel auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht fortgesetzt bzw. nachgeholt werden, kann zumindest ein Teil des Eintrittspreises zurückgefordert werden.“ Der Zuschauer könnte aber auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben, zum Beispiel für die zusätzlichen Fahrtkosten. Das alles hängt laut dem Rechtsexperten allerdings vom Verschulden des Veranstalters ab: „Kann der Veranstalter darlegen, dass er für den Spielabbruch nicht verantwortlich ist, weil er alles ihm Mögliche getan hat, um dies zu verhindern, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.“

Juristische Stolperfallen gibt es also selbst in Fußballstadien einige, aber wer die Regeln beachtet, braucht keinen rechtlichen Platzverweis zu befürchten!

Wenn der Schneeball ins Auge geht

Rechtstipps rund um den Spaß im Schnee und auf dem Eis

Köln, Dezember 2014. Schlittenfahren, Schlittschuhlaufen und Schneeballschlachten gehören zum Winter dazu wie der Weihnachtsbaum zum Heiligabend. Sobald die ersten Flocken fallen, schlagen nicht nur Kinderherzen höher. Wer beim Freizeitspaß im Schnee jedoch unachtsam ist oder Vorschriften ignoriert, muss nicht zuletzt mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Andreas Politycki von der Frankfurter Kanzlei PWR, Politycki, Walther, Reitzmann weiß, worauf Kinder und Erwachsene achten sollten, damit Rodeln und Co. vergnügliche Angelegenheiten bleiben.

Schneeball auf Abwegen – wer haftet bei Verletzungen?
Kaum liegt der erste Schnee auf Autodächern und Fensterbänken, ist der Wettkampf um den „perfekten Wurf“ eröffnet. Schneeballschlachten sind bei Groß und Klein beliebt – doch leider auch riskant. Denn gelegentlich kommen die weißen Geschosse vom Weg ab und landen so auch mal im Gesicht eines Unbeteiligten. Versteckt sich dann noch ein Ast oder Steinchen im Schneeball, ist das Verletzungsrisiko hoch. „Wird eine andere Person ungünstig getroffen, kann das leider auch rechtliche Folgen haben – bis hin zu einem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Politycki. Gerade Kinder und Jugendliche unterschätzen diese Risiken oft. „Eltern sollten ihre Kinder deshalb auf die Gefahren hinweisen“, so der Experte. Passiert dennoch etwas, muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, desto intensiver müssen Eltern ihre Kinder beaufsichtigen und aufklären. Laut Gesetz können Kinder schon ab einem Alter von sieben Jahren selbst haften. „Das bedeutet, dass sie dann bereits Schadenersatz oder Schmerzensgeld leisten müssten, wenn sie zum Beispiel einen Unfall verursachen. In der Regel werden dann wohl die Eltern die Kosten übernehmen. Guten Schutz kann hier aber eine Haftpflicht-Versicherung bieten.“

Schlittschuhlaufen auf Seen – wo darf man sich aufs Eis wagen?
Wenn die Temperaturen unter den Gefrierpunkt fallen, kramt so mancher die Schlittschuhe aus dem Keller. Als günstige Alternative zu Eissporthallen und künstlichen Eisbahnen bieten sich zugefrorene Seen und Flüsse an. „Hier sollte man nach Hinweisschildern Ausschau halten, die das Betreten der Eisfläche verbieten oder erlauben“, betont Rechtsanwalt Andreas Politycki. Aus gutem Grund: Immer wieder kommen Menschen ums Leben, weil sie die Gefahr unterschätzen und auf zu dünnen Eisflächen einbrechen. Und auch rechtlich kann der Spaziergang oder das Schlittschuhlaufen auf dem zugefrorenen See Konsequenzen haben. „Ignoriert man Warn- oder Verbotshinweise, werden mitunter Geldbußen fällig.“ Ist ein solches Schild jedoch nicht aufgestellt, darf man sich zumindest rein rechtlich auf die Eisfläche wagen – sofern sich diese nicht auf einem Privatgrundstück befindet. Da der Laie jedoch nicht erkennen kann, ob das Eis trägt, sollte man in jedem Fall warten, bis der See offiziell freigegeben wurde. „Ansonsten betreten die Schlittschuhläufer die Eisfläche auf eigene Gefahr.“ Hobby-Wintersportler können zum Beispiel bei der Gemeinde oder der Feuerwehr erfragen, welche Eisflächen sie ohne Bedenken betreten können.

Auf Kufen den Berg hinab – auf welcher Piste ist das Rodeln erlaubt?
In einem weißen Winter darf vor allem eines nicht fehlen: eine rasante Fahrt mit einem frisch gewachsten Schlitten. „Prinzipiell darf man auf öffentlichen Grundstücken, wie zum Beispiel in Parks oder Wäldern, Schlitten fahren  – vorausgesetzt, die potenzielle Piste darf nach Gesetz oder Gemeindesatzung zum Rodeln genutzt werden und der Schlittenfahrer zieht dabei weder andere Personen noch die Bepflanzung in Mitleidenschaft“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Kommt es beim Spaß auf der improvisierten Rennstrecke dennoch zu einem Unfall zwischen zwei Rodlern, haftet derjenige, der den Zusammenprall verursacht hat. „Der Unfallgegner kann dann Schadenersatz oder auch Schmerzensgeld verlangen – allerdings nur, wenn er nachweisen kann, dass der andere Rodler den Unfall verschuldet hat“, so Rechtsexperte Andreas Politycki. Lässt sich nicht klären, wer den Zusammenprall verursacht hat, muss jeder den eigenen Schaden selbst tragen. „Handelt es sich um eine ausgewiesene Rodelbahn, muss unter Umständen auch der Bahnbetreiber haften – beispielsweise wenn Unebenheiten auf der Piste die Schlittenfahrer gefährden.“

Schneespaziergang und die rutschigen Folgen – wer muss räumen?
So schön eine Winterlandschaft auch ist, die weiße Pracht birgt auch immer Gefahren. Ein Spaziergang im Schnee kann schnell zu einer rutschigen Angelegenheit werden. Wer dafür zuständig ist, dass Bürgersteige begehbar bleiben, ist von Ort zu Ort anders geregelt. „Auf öffentlichen Wegen ist in der Regel die Gemeinde für das Räumen und Streuen verantwortlich. Soweit möglich, überträgt sie jedoch häufig die Zuständigkeit auf die Anwohner“, weiß Rechtsanwalt Andreas Politycki. Ob die Eigentümer verpflichtet sind, vor dem eigenen Haus zu räumen und zu streuen – oder alternativ den Winterdienst auf ihre Mieter übertragen sollten –, können sie in der Gemeindesatzung nachlesen. „Stürzt ein Passant auf einem Gehweg, müssen also mitunter die Anlieger für den Schaden geradestehen und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld zahlen.“ Doch auch die Fußgänger selbst sind verpflichtet, sich vorsichtig auf Eis und Schnee zu bewegen – und bekommen deshalb oft eine Mitschuld.

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