Die Freiheit im Netz

Bewertungsportale müssen grundsätzlich keine Daten von Nutzern offenlegen

Nur gegenüber Behörden besteht im Einzelfall ein Auskunftsanspruch

Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13).
In dem Verfahren hatte ein Arzt einen Auskunftsanspruch gegen ein Internetbewertungsportal wegen einer Bewertung geltend gemacht, um die Daten des „Urhebers“ zu erlangen. Einen solchen Anspruch gegenüber dem Betreiber des Internetportals verneinte das Gericht in seiner Entscheidung.

Grund dafür ist, dass das Gericht keine Rechtsgrundlage für einen solchen Auskunftsan- spruch ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person aus dem Telemediengesetz sieht und auch keine allgemeinen Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen, die einen solchen Anspruch gegenüber einem Internetseitenbetreiber begründen könnten.

„Dieses Urteil verweist von Bewertungen betroffene Personen und Unternehmen auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen ein Bewertungsportal selbst. Zwar ist für den Grundsatz der Anonymität des Internets das Urteil eine Bestätigung der Rechtslage. Für Betroffene ist ein Auskunftsanspruch ohne einen Umweg über staatliche Ermittlungsbehörden nicht durchsetzbar. Je nach Art und um Umfang einer Bewertung ist dies sicherlich keine für die Betroffenen befriedigende Lösung “ erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0.

Über volke2.0:

volke2.0 ist seit mehr als 14 Jahren ausschließlich in den Bereichen Intellectual Property (Marken-, Wettbewerbs-, Patent- und Urheberrecht) und Informationstechnologierecht tätig. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Schnittemenge der beiden Gebiete:

Intellectual Property and Information Technology. Die hochspezialisierten Fachanwälte betreuen national und international tätige E-Commerce / E-Business-Anbieter, EDV- und Software-Anbieter, Internet (Service) Provider, Werbe-/Marketingagenturen und Verlage. (www.volke2-0.de )